Schülerbetreuung Bad Vilbel-Gronau 

Schülerbetreuung

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Unsere Schülerbetreuung


Die Betreuung umfasst folgendes Angebot :

 

  • Betreuung durch qualifizierte Mitarbeiter sowie mitarbeitende Eltern
  • Die Betreuung findet während der Schulzeit täglich von 11.45 Uhr bis 15.45 Uhr statt.
  • Ausgenommen hiervon sind betriebsbedingte Ferienzeiten des Personals, bedingt durch Schulferienzeiten, pädagogische Tage und Feiertage
  • Teilnahme an evtl. angebotener Ferienbetreuung gegen einen zusätzlichen Kostenbeitrag pro Ferienwoche
  • Gemeinsame Mahlzeiten
  • Hausaufgabenunterstützung/ -hilfe (dabei ist anzumerken, dass grundsätzlich während der Betreuungszeit die Garantie auf Erledigung aller Hausaufgaben nicht gegeben werden kann)
  • Frühbetreuung: Aufgrund des geschlossenen Gruppenkonzeptes können wir zurzeit leider keine Frühbetreuung anbieten

 

Kosten:


Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 25 Euro für aktive Mitglieder sowie für Fördermitglieder.


Der von den Eltern zu erbringende monatliche Kostenbeitrag beträgt bei einer Betreuung an:

5 Tagen = 175,00 €/Monat

3-Tagen = 120,00 €/Monat


Zusätzlich fallen Kosten für das Mittagessen mit Getränken an:

5-Tage = 80,00 €/Monat

3-Tage = 48,00 €/Monat


Für die Frühbetreuung fallen zusätzlich noch 8,00 € pro benötigten Wochentag im Monat an. 

Beispiel: Wenn Ihr Kind Dienstag und Donnerstag in die Frühbetreuung geht, zahlen Sie zu den monatlichen Betreuungskosten nochmal 16,00 € zusätzlich im Monat.


Der Kostenbeitrag ist jeweils zum 1. eines Monats fällig.


(Anpassungen vorbehalten)



Weitere Vereinbarungen:
1. Die verbindliche Anmeldung gilt jeweils für ein Schuljahr. Die Kündigung während eines Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein Grund hierfür ist z. B. der Wegzug aus dem Schulstandort. In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem Vorstand eine Probezeit von 2 Wochen eingeräumt werden.
2. Die Kündigung muss 4 Wochen vor Ende des Schuljahres schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Anderenfalls erfolgt eine Verlängerung um das jeweilige nächste Schuljahr.
3. Eine eventuelle Abwesenheit und Nichtteilnahme am Essen des Kindes stellt keinen Anspruch auf Nichtzahlung oder Rückzahlung des Essensgeldes dar.
4. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskraft beginnt, wenn das Kind innerhalb der genannten Zeiten in Empfang genommen wird und endet mit der Verabschiedung des Kindes. Gegenüber dem Förderverein werden jegliche Haftungsansprüche – außer bei grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Abholzeiten sind mit dem Betreuungspersonal zu besprechen. Bei Abholung durch den Betreuern fremde Personen bedarf es einer Information durch die Eltern sowie nach Möglichkeit einer kurzen persönlichen Vorstellung dieser durch einen Elternteil. Dies ist ausdrücklich zum Schutz Ihrer Kinder vorgesehen. 
5. Die Erziehungsberechtigten sind im Interesse der Gemeinschaft verpflichtet, ansteckende Krankheiten des Kindes oder eines Familienangehörigen unverzüglich der Betreuungskraft zu melden und das Kind sofort vom Besuch der Betreuung zurück zu halten. 
6. Angebot und Beitrag der Betreuung können an eine veränderte wirtschaftliche und finanzielle Situation des Trägers angepasst werden. Sollten die finanziellen Voraussetzungen des Trägers eine Betreuung nicht mehr ermöglichen, so kann das auch zu einer Einstellung des Angebotes führen. In diesem Fall werden die Beiträge für die hierfür vorgesehenen und noch freien Mitteln als Schuldbetrag an die Eltern zurück bezahlt. 
7. Eine Kündigung durch den Träger ist im laufenden Schuljahr nur möglich, wenn zum Einen die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nach Fälligkeit nicht gezahlt wurden oder zum Anderen nach Auffassung des Betreuungspersonales sowie der Mehrheit des Vorstandes eine Betreuung des Kindes für die Gemeinschaft der betreuten Kinder nicht mehr zu vertreten ist. Beide Parteien verpflichten sich, im Streitfall den Schiedsspruch einer unabhängigen Institution, z. B. dem staatlichen Schulamt oder der Kreisbehörde zu akzeptieren.
8. Während eines Teils der Ferienzeiten findet voraussichtlich nach vorheriger und rechtzeitiger Bekanntgabe eine Betreuung statt. Das bedeutet, dass nicht die gesamten Ferienzeiten abgedeckt sind.
9. Sollten alle Betreuer krankheitsbedingt ausfallen, so soll die Betreuung der Kinder durch die Eltern organisiert und Aufrecht erhalten werden. Hierfür ist ein Notfallprogramm vorgesehen. 
10. Voraussetzung für die Vergabe von Betreuungsplätzen und/oder evtl. angebotener Ferienbetreuung ist die Mitgliedschaft des/r Schülers/in und eines/r Erziehungsberechtigter/n im Verein. Der Betreuungsbeitrag wird per Lastschrift zum 1. eines jeden Monats fällig und als Monatsbeitrag eingezogen. Falls dies aus Gründen, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein sollte, gehen anfallende Bankgebühren zu Lasten des Mitgliedes. Ist der Einzug des Vereinsbeitrages bei zwei erfolgten Versuchen nicht möglich, so erlischt der Anspruch auf einen Betreuungsplatz und/ oder eine Ferienbetreuung. 

Fristen: 
Eine Zusage des Betreuungsplatzes erfolgt für das kommende Schuljahr voraussichtlich kurz vor Weihnachten des jeweiligen Vorjahres. Die Vormerkung muss dem Verein bis spätestens 01.12. des Vorjahres (das Jahr bevor das Kind eingeschult wird) vorliegen. Nach dem 01.12. eingereichte Anträge kommen automatisch auf die Warteliste. Später eingereichte Anmeldungen werden bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt, es sei denn es sind noch Plätze frei. 
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